Offenlegungsbericht
Mit dem vorliegenden Bericht setzen wir die Offenlegungs- anforderungen nach §§ 319 bis 337 SolvV in Verbindung mit § 26a KWG um.
§ 26a Abs. 1 KWG verpflichtet uns, regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über das Eigenkapital, die eingegangenen Risken, die eingesetzten Risikomanagement- verfahren und Kreditrisikominderungstechniken zu veröffentlichen.
§ 26a Abs. 1 KWG verpflichtet uns, regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über das Eigenkapital, die eingegangenen Risken, die eingesetzten Risikomanagement- verfahren und Kreditrisikominderungstechniken zu veröffentlichen.